Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts dürfen in das Grundbuch erst dann als Eigentümer oder als Erbbauberechtige eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, dass für die Eintragung keine aktuell fälligen steuerlichen Verpflichtungen bestehen. Das Finanzamt wird diese Bescheinigung erteilen, sobald die Grunderwerbssteuer gezahlt ist, dieses Formular bezeichnet man als Unbedenklichkeitsbescheinigung.