Einen Schwerpunkt bildet in der MaBV die Absicherung von Kundengeldern. Das Recht, Zahlungen eines Erwerbers entgegenzunehmen besteht für einen gewerblichen Bauträger nur dann, wenn ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, der Grundbucheintrag über eine Auflassung vorgenommen wurde, die Sicherung der Lastenfreistellung erfolgt ist und eine behördliche Baugenehmigung erteilt wurde.