Beim Kauf unvermessener Grundstücksflächen kann der Notar die üblichen Schritte zum Vertragsvollzug unabhängig von der Vermessung und der Tätigkeit des Katasteramtes durchführen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch kann dagegen erst erfolgen, wenn die neue Flurstücksnummer vom Katasteramt mitgeteilt worden ist. Dann wird in einer Urkunde festgehalten, dass das neue Flurstück identisch mit dem Kaufgegenstand aus dem Kaufvertrag ist (Identitätserklärung).