Share Tweet Mit der Auflassung erklärt der Eigentümer eines Grundstücks, dass das Eigentum auf einen bestimmten Käufer übergehen soll. Dies ist erst rechtswirksam, wenn der alte Grundbucheintrag gelöscht wird und der neue Erwerber im Grundbuch eingetragen wird.
Mit der Auflassung erklärt der Eigentümer eines Grundstücks, dass das Eigentum auf einen bestimmten Käufer übergehen soll. Dies ist erst rechtswirksam, wenn der alte Grundbucheintrag gelöscht wird und der neue Erwerber im Grundbuch eingetragen wird.